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Dauerdefizitäre Tochtergesellschaften und verdeckte Gewinnausschüttungen
Zugleich Anmerkung zum
Der ( NWB VAAAH-15431) eine Grundsatzentscheidung zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägerkörperschaften getroffen, die mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt sind, welche strukturell vorgegebene Verluste erleidet. Nach Sicht des BFH werden die dadurch ausgelösten verdeckten Gewinnausschüttungen über die Beteiligungskette der Trägerkörperschaft zugerechnet, was bei ihr eine definitiv belastende Kapitalertragsteuer auslöst. Davon nimmt der BFH lediglich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften begünstigte Dauerverlusttätigkeiten aus. Die Entscheidung hat für die Praxis große Bedeutung, da ähnliche Beteiligungsstrukturen vielfach – zumal im kommunalen Bereich – anzutreffen sind. Der folgende Beitrag zeigt nicht allein die Auswirkungen für die Praxis auf, sondern geht auch darauf ein, wie im Wege der Abwehr- sowie der Gestaltungsberatung die Rechtsfolge des Entstehens von Kapitalertragsteuer aufgrund dauerdefizitärer Tätigkeiten in Beteiligungsgesellschaften vermieden werden kann.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalt und BFH-Entscheidung
[i]Mehrstufige Beteiligungskette im kommunalen BereichIm Streitfall (