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Steuerrecht | Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung wegen Beendigung der personellen Verflechtung steht dem Besitzunternehmen das Verpächterwahlrecht zu, wenn es weiterhin alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Erklärt es nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe, erzielt es aus der Verpachtung gewerbliche Einkünfte und muss die stillen Reserven, die insbesondere im verpachteten Grundstück und in den Anteilen an der Betriebs-GmbH enthalten sind, nicht versteuern.
Dieses [i]Verpächterwahlrecht besteht auch bei der unechten Betriebsaufspaltung Verpächterwahlrecht besteht nicht nur bei Beendigung einer sog. echten Betriebsaufspaltung, sondern auch bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird ein ursprünglich einheitlicher Betrieb in ein Besitz- und in ein Betriebsunternehmen aufgespalten; bei einer unechten Betriebsauf...