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BFH 09.07.2019 X R 35/17, NWB 37/2019 S. 2691

Einkommensteuer | Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger über den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 2 AO zurückfordern; in diesem Fall ist die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen. (2) § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden voraus. (3) Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst später eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers vornimmt, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. [i]Geißler, Altersvorsorgezulage, infoCenter, NWB SAAAB-41425

Anmerkung:

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifiz...