NWB Nr. 37 vom Seite 2681

Sommermärchen oder Anfang vom Ende?

Professor Dr. Frank Hechtner | Lehrstuhl für BWL, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Technische Universität Kaiserslautern

Die Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält zur Rückführung des Solidaritätszuschlags eine klare Aussage (Zeilen 2432-2435): „Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.“ Dieses Versprechen wollen die Koalitionäre nun mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 umsetzen. Hierzu folgender kritischer Abriss:

Das Finanzministerium (BMF) hatte am (Freitag) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags in die Ressortabstimmung gegeben. Wie zu vernehmen war, erfolgte die frohe Botschaft hierzu am frühen Abend zu Beginn des Wochenendes. Es wurde um Rückmeldung seitens der anderen Ministerien bis zum gebeten. Bemerkenswert hierbei ist, dass der Spiegel bereits an diesem in seiner Print-Ausgabe (!) über dieses Thema als erstes Pressemedium berichtete (Der Abbau des Solidaritätszuschlags fällt großzügiger aus als angekündigt). Angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch anstehenden Wahlen in Ostdeutschland legte man wohl großen Wert auf frühzeitige und exklusive mediale Berichterstattung. Die darauffolgende Gegenmaßnahme aus dem Innenministerium (Handelsblatt v. : Innenminister Seehofer bremst Scholz beim Soli-Gesetz) und aus dem Wirtschaftsministerium (Handelsblatt v. : Altmaier legt ein Gegenkonzept zum Soli-Gesetz von Scholz vor) stießen ebenfalls auf großes mediales Echo, verpufften inhaltlich aber beide.

Das Kabinett verabschiedete schließlich am einen entsprechenden Gesetzentwurf. Gegenüber dem Referentenentwurf fällt auf, dass an der Begründung noch deutlich gefeilt wurde, um verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 zu begegnen. Insgesamt ist jedenfalls bemerkenswert, dass ein Gesetzentwurf, der erst in gut eineinhalb Jahren in Kraft treten soll, bereits derart früh in die parlamentarische Abstimmung gebracht wurde.

Als harte Fakten bleiben die Entlastungswirkungen (s. dazu ) und verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020. So hat der Bund der Steuerzahler beim FG Nürnberg (Az.: 3 K 1098/19) Klage gegen den Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuervorauszahlungen 2020 eingereicht. Als Fazit kann damit festgehalten werden: wer verfassungsrechtliche Zweifel an der weiteren Erhebung des Solidaritätszuschlag hat, der sollte klagen. Wer dagegen den Solidaritätszuschlag als Komponente der Steuergerechtigkeit ansieht, der sollte entweder eine Integration in die (u. a.) Einkommensteuer anstreben oder eine vollständige Abschaffung steuerpolitisch bewirken.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2681
NWB ZAAAH-29415