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IWB Nr. 18 vom Seite 745

Keine Bildung einer § 6b-Rücklage für nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG beschränkt Steuerpflichtige

FG München, Urteil v. 30.4.2019 - 6 K 1185/18

Prof. Dr. Martin Weiss

Die [i]FG München, Urteil v. 30.4.2019 - 6 K 1185/18 NWB AAAAH-22271 Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht greifen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer auf den Katalog „inländischer Einkünfte“ des § 49 EStG zurück. Bei der Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung inländischer Grundstücke greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG seit einigen Jahren, soweit nicht ohnehin aufgrund einer inländischen Betriebsstätte § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig ist. Bei ausländischen Körperschaften werden durch den Satz 3 des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ fingiert. Bei der Veräußerung des Grundvermögens fehlt es dann aber an den Voraussetzungen der Rücklage nach § 6b EStG. Das FG München beurteilt diese Lage als unionsrechtskonform – entgegen zahlreichen Stimmen im Schrifttum und der Auffassung der EU-Kommission ( NWB AAAAH-22271).

Kernaussagen
  • Die Bildung einer § 6b-Rücklage ist u. a. nur dann möglich, wenn das veräußerte Grundstück sechs Jahre lang ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat.

  • An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen die Gewerblichkeit ihrer Einkünfte lediglich nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 EStG fingiert wird. Ein...