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BFH 14.05.2019 VIII R 20/16, BBK 18/2019 S. 857

Außenprüfung | Antrag auf Teileinkünfteverfahren nach Abschluss einer Außenprüfung

Ein unternehmerisch beteiligter GmbH-Gesellschafter kann nach Abgabe der Einkommensteuererklärung keinen Antrag mehr auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die Kapitalerträge aus seiner GmbH-Beteiligung stellen: Denn § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG verlangt, dass der Antrag spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt wird. Diese Frist ist sogar dann zu beachten, wenn sich erst im Rahmen einer S. 858Außenprüfung herausstellt, dass ein Teil des Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.

Allerdings [i]Antrag kann vorsorglich gestellt werden kann der unternehmerisch beteiligte GmbH-Gesellschafter den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens vorsorglich stellen. Ein gestellter Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann hingegen nicht als Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewertet werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der BFH ab, weil diese nach Ablauf eines Jahres nicht mehr möglich ist (