Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 18 Entstehung der Steuer
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 18 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 18 GewStG
1Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt – in Konkretisierung zur Blankettnorm des § 38 AO – nicht fortlaufend nach Verwirklichung der Einzeltatbestände, sondern erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
2Der Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer hat insbesondere Bedeutung für:
die Frist zur Erklärung (§ 14a GewStG, § 25 Abs. 2 Satz 1 GewStDV, § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 149 Abs. 2 AO),
die Festsetzungsverjährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, § 170 Abs. 1 AO),
die Aufrechnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 226 AO),
die Zinsberechnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 233a Abs. 2 AO),
den Rückgriff auf Erben beim Tod des Gewerbetreibenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 45 AO) sowie
die Haftung anderer Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 69 ff. AO; §§ 25 ff. HGB).
II. Entstehung und Entwicklung des § 18 GewStG
3Die Norm mit ihrem jetzigen Regelungsinhalt wurde durch das EGAO 1977 v. in das Gewerbesteuergesetz eingefügt und entspricht inhaltlich dem zuvor geltenden § 3 Abs. 5 Nr. 3b StAnpG.
Durch das StÄndG 1979 v. wurde die Norm redaktionell angepasst: Die Einschränkung, wonach § 18 GewStG nicht für die Lohnsummensteuer galt, wurde gestrichen, da die Lohnsummensteuer mit ...