Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
bei Steuerhinterziehung im Drittstaat
Leitsatz
Die
für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Grundsätze zur
Versagung der Steuerbefreiung, wenn der Lieferer bei der Lieferung
die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu
ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder der Verkäufer
wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz
mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er
nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen
hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu
verhindern, sind nicht auf Ausfuhrlieferungen übertragbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 14 Nr. 1 DStR 2019 S. 10 Nr. 47 DStRE 2019 S. 1458 Nr. 23 EFG 2019 S. 1634 Nr. 19 UStB 2019 S. 323 Nr. 11 VAAAH-29318
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