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EuGH  - C-276/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 395 Abs 2

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

- festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 395 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es neue Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt hat, die die in der ursprünglichen Terminal Markets Order 1973 vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung und die dort vorgesehene Ausnahme von der üblichen Pflicht, Mehrwertsteueraufzeichnungen zu führen, erweitern, ohne bei der Kommission einen Antrag mit dem Ziel der Ermächtigung durch den Rat zu stellen;

- dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

(Die Klage stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die an der Value Added Tax (Terminal Markets) Order 1973 vorgenommenen Änderungen den Anwendungsbereich der vom Vereinigten Königreich 1977 mitgeteilten ursprünglichen Ausnahme erweiterten und der Kommission gemäß Art. 395 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG hätten mitgeteilt werden müssen.)

Aufzeichnungen; Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerbefreiung; Steuerbefreiung

Fundstelle(n):
JAAAH-29215

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