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NWB Nr. 37 vom Seite 2686

Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als Verlust aus Kapitalvermögen

Marcel Jordan

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2702Mit dem Urteil v.  - 2 K 1952/16 hat das FG Rheinland-Pfalz die BFH-Rechtsprechung zum Ausfall privater Kapitalforderungen auf die Wertlosigkeit von Wertpapieren übertragen. Hierbei erkannte es im Fall der ersatzlosen Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien aus einem Depot einen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus Kapitalvermögen.

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Sachverhalt: Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien

[i]Erklärung als Verlust aus KapitalvermögenIm Januar 2010 hatte der Kläger Aktien der X-Company erworben. Jene sind jedoch im Juni 2011 als wertlos eingestuft und mithin ersatzlos ausgebucht worden. Dies berücksichtigten die Kläger als Verlust aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das Finanzamt lehnte dies indessen ab, da es sich nicht um einen Verkauf der Aktien gehandelt habe und überdies keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der daraufhin eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

[i]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16, NWB DAAAH-05957 Das FG Rheinland-Pfalz erkannte die hiergegen eingereichte Klage als zulässig und begründet an. Zwar stelle der Untergang einer...