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Verfassungsmäßigkeit der IHK-Pflichtmitgliedschaft
I. IHK in der Krise
IHK befinden sich seit geraumer Zeit in einer Legitimationskrise. Ausgelöst durch die zum eingeführte grundsätzliche Beitragspflicht für alle Gewerbetreibenden (dazu Jahn, GewArch 1993 S. 129 ff.) sind die IHK in das Kreuzfeuer der Kritik geraten, insbesondere durch Vereinigungen sog. Kammerverweigerer. Folge war eine wahre Prozesswelle gegen IHK-Beitragsbescheide (dazu Jahn, GewArch 1995 S. 457 ff., 1997 S. 177 ff.; 1999 S. 449 ff.), die selbst nach der abermaligen Reform des Beitragsrechts zum (dazu Jahn, NWB F. 15 S. 689) nicht abgeebbt ist. Die Kritik hat zu einer grundsätzlichen Debatte über unternehmerische Freiheit und Mitgliedschaftszwang geführt, mithin die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) schlechthin in Frage gestellt, obwohl das BVerfG diese bereits 1962 grundsätzlich bestätigt hatte (BVerfGE 10 S. 98 und nachfolgend 10 S. 354; 15 S. 235; 38 S. 281).
II. Entscheidung des BVerfG
Im Beschl. v. - 1 BvR 1806/98, bestätigt in 21 weiteren einschlägigen Beschwerdeverfahren, hat das BVerfG die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen das vorhergehende Urteil des BVerwG (NJW 1998 S. 3510) abgelehnt und die Verfassungsmäßigkeit ...