Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geplante Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2019“
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit bringt sie einerseits ein milliardenschweres Steuerpaket zur Förderung der Elektromobilität und andererseits eine Reihe weiterer Änderungen steuerlicher Vorschriften auf den Weg, so dass sich die Bezeichnung als „Jahressteuergesetz 2019“ in der Praxis etabliert hat.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. E-Mobilität
Für neue Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung kann neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG bis Ende 2030 eine Sonderabschreibung i. H. von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur
für neue Lieferfahrzeuge, die nach dem angeschafft werden,
die eine maximale Gesamtmasse von 7,5 t haben und
rein elektrisch angetrieben werden.
Die bisherige Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs soll bis 2030 verlängert werden.
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)F...