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Abwehransprüche gegen eine Industrie- und Handelskammer bei Aufgabenüberschreitung
I. Sachverhalt
Die Klägerin (K) ist eine internationale Spedition mit Sitz in München (M). Sie ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer M (IHK). Aufgrund eines Beschlusses ihrer Vollversammlung beteiligte sich die IHK an der F-GmbH zum Betrieb eines Flugplatzes für die allgemeine Luftfahrt mit Kleinflugzeugen. Sie hält 10 % des Stammkapitals unter Ausschluss der Nachschusspflicht. An der Gesellschaft sind u. a. auch zwei privatrechtliche Fliegervereinigungen beteiligt. Innerhalb des Gesellschaftszwecks ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen befugt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen. Das Gesellschaftsverhältnis ist für unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Klägerin protestierte erfolglos gegen die Beteiligung der IHK an der F-GmbH und erhob daraufhin Feststellungsklage mit der Behauptung, die IHK überschreite mit ihrer Beteiligung ihren gesetzlichen Aufgabenkreis. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg (VGH München, GewArch 2000 S. 60). Auf die Revision der IHK hat das BVerwG das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen (BVerwG, NVw...