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BBK 18/2019 S. 857

Gesetzgebung | Gesetzentwurf zur Reform des Solidaritätszuschlags

Die Bundesregierung plant die Reform des Solidaritätszuschlags (SolZ) ab VZ 2021. Danach soll der SolZ entfallen

  • bei der Einzelveranlagung für Steuerzahler, deren Einkommensteuer höchstens 16.956 € jährlich beträgt; dies entspricht einem Jahresgehalt von 73.874 € brutto;

  • bei [i]Wegfall bei Bruttojahresgehalt bis ca. 73.000 € bzw. 151.000 € der Zusammenveranlagung für Steuerzahler, deren Einkommensteuer höchstens 33.912 € jährlich beträgt; dies entspricht einem Jahresgehalt von 151.990 € brutto.

Bei höheren Einkommen soll es eine sog. Milderungszone geben, innerhalb derer der Solidaritätszuschlag gemindert wird. Dies wird in etwa 6,5 % der Steuerzahler betreffen.

Ab [i]Beibehaltung ab 109.000 € bzw. 229.000 € Bruttoarbeitslohn einem Bruttoarbeitslohn von etwa 109.000 € bei Einzelveranlagung bzw. ca. 229.000 € bei Zusammenveranlagung bleibt der Solidaritätszuschlag unverä...