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Subventionsrecht
I. Einführung
Trotz leerer öffentlicher Kassen spielen Subventionen im Wirtschaftsleben nach wie vor eine erhebliche Rolle. Von der Subventionierung der Landwirtschaft bis hin zu Stützungsmaßnahmen für den Bergbau und ganze Industriezweige spannt sich der Bogen solcher staatlicher Leistungen. Auch der Kulturbetrieb käme ohne kräftige Unterstützung durch die öffentliche Hand weitgehend zum Erliegen. Als ”Subvention” werden die Leistungen eines Hoheitsträgers (Bund, Land, Kommune, Europäische Gemeinschaft) bezeichnet, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden (BVerwG, NJW 1959 S. 1098).
Im EGV werden staatliche ”Beihilfen” geregelt. Der Beihilfebegriff ist allerdings weiter als derjenige der Subvention im deutschen Recht, weil er nicht nur positive Leistungen umfaßt, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen in der Regel tragen muß (z. B. eine Abgabenbefreiung). Alle Subventionen im engeren Sinne fallen demgemäß auch unter den Beihilfebegriff und sind potentiell Regelungsgegenstand des EGV.
Eine engere Begriffsbestimmung enthält § 264 Abs. 7 StGB für den sog. Subventionsbetru...