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Neues IHK-Beitragsrecht ab 1. 1. 1999
I. Einführung
Rund 3,2 Mio gewerbliche Unternehmen gehören kraft Gesetzes zu einer oder mehreren der 83 deutschen Industrie- und Handelskammern, in deren Bezirk sie ihren Sitz, eine gewerbliche Niederlassung oder Betriebsstätte haben (§ 2 Abs. 1 IHKG). Seit der letzten Reform des IHK-Beitragsrechtes im Jahr 1992 (siehe dazu Meyerhoff, NWB F. 15 S. 645; Jahn, GewArch 1993 S. 129 ff. und BB 1993 S. 2388 ff.) sind grundsätzlich alle kammerzugehörigen Unternehmen bei der jeweiligen IHK wenigstens grundbeitragspflichtig. Die damit vom Gesetzgeber beabsichtigte gerechtere Verteilung der Beitragslast unter den Kammerzugehörigen hat in der Folgezeit zu einer wahren Flut von verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen IHK-Beitragsbescheide geführt (siehe dazu die Rechtsprechungsreporte bei Jahn, GewArch 1995 S. 457 ff. und 1997 S. 177 ff.), zumal nach der Beitragsreform ab viele Kleingewerbetreibende erstmals IHK-beitragspflichtig wurden.
Der politische Streit um die Beitragspflicht von Klein- bzw. Kleinstgewerbetreibenden hat den Gesetzgeber nunmehr veranlaßt, das IHK-Beitragsrecht mit Wirkung zum abermals zu reformieren (vgl. dazu BT-Drucksache 13/9378 vom und dazu Be...