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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 09 | Bilanzierung: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört bei einem Einzelgewerbetreibenden zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei reicht es nach einem aktuellen Urteil des BFH, wenn Geschäftsbeziehungen nur mittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen.

Der Bundesfinanzhof hat präzisiert: Unter welchen Voraussetzungen gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei einem Einzelgewerbetreibenden zum notwendigen Betriebsvermögen ?

Bei einem Einzelunternehmer, einem Freiberufler und auch bei einem Land- und Forstwirt gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie erforderlich ist. Es genügt vielmehr, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche – branchengleiche – Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Demgegenüber reicht die Unterhaltung vo...