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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 17 | Rentenbezugsmitteilungen: Verspätungsgeld für nicht fristgerechte Übermittlung ist rechtmäßig

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wie z. B. berufsständische Versorgungswerke und Pensionskassen) müssen der ZfA bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt die Übermittlung nicht fristgerecht, ist die Erhebung von Verspätungsgeldern nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – wie z. B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen – müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilen, welche Leistungen – vor allem Renten – sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Die Daten sind bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege zu übermitteln. Erfolgt dies nicht fristgerecht, ist die Erhebung von Verspätungsgeldern verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. – Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung wird ein gesetzlic...