Das Geld bleibt in der Familie
Jedes Jahr werden in Deutschland bis zu 400 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt (vgl. DIW Studie 2017). Dabei fällt bekanntlich – ab einem gewissen Wert des Geschenks oder Nachlasses – Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Zwar gilt diese grundsätzlich als sozial verträgliche Steuerart, da der Vermögenszuwachs beim Erwerber nicht vorher von diesem selbst erwirtschaftet wurde, sie ist aber auch nur eine in engen Grenzen vermeidbare Steuer.
Die gute Nachricht für Mandanten ist, dass durch den geschickten Einsatz von Gestaltungsmitteln, begleitet von versierten rechtlichen und steuerlichen Beratern, Erbschaft- und Schenkungsteuerminderungen sowie Kosteneinsparungen erzielt werden können. Wichtig ist dabei, wie wir alle wissen, möglichst frühzeitig mit der Vermögensnachfolgeplanung zu beginnen. Immer mehr Mandanten, insbesondere wenn größere Vermögen im Spiel sind, haben dies zum Glück auch bereits verinnerlicht, so dass ungeregelte Vermögensübergänge bzw. Vermögensübergänge mit nicht gewollten steuerlichen oder rechtlichen Implikationen seltener werden. Einfacher wird es für den steuerlichen und rechtlichen Berater dadurch aber nur bedingt. Denn steigende Diversifikation und Globalisierung von Vermögen und Familienverhältnissen sorgen für ausreichend neue „Herausforderungen“.
Den Wunsch, dass das Vermögen in der Familie bleiben soll, haben sehr viele Erblasser. Die Motive für den Wunsch der Eltern, ihr Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben und so den Erhalt des Familienvermögens zu gewährleisten sowie für die gegenseitige generationenübergreifende Unterstützung der Familie sind so mannigfaltig wie die Möglichkeiten. So kann durch lebzeitige Übertragungen von Vermögen erreicht werden, dass ein späterer Nachlass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben oder zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen nicht verwertet oder sogar teilungsversteigert werden muss. Der aktuelle Beitrag von Martina Brabender und Ann-Kristin Held ab der Seite 295 beschäftigt sich mit unentgeltlichen Übertragungen von Kapitalvermögen und im Privatvermögen gehaltenen Immobilien auf die nächste Generation.
Ein zweiter Beitrag von Martina Brabender und Ann-Kristin Held, der voraussichtlich Ende des Jahres erscheinen wird, wird die unentgeltliche Übertragung von Unternehmensvermögen auf Kinder auch vor dem Hintergrund der Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in den Fokus stellen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 9/2019 Seite 289
NWB EAAAH-28839