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NWB Nr. 40 vom Seite 3121 Fach 15 Seite 561

Das neue Datenschutzrecht

von Ministerialrat Dr. Ulrich Dammann, Bonn

Inkrafttreten: .

I. Zweck des Datenschutzes

Die moderne Informationstechnik macht es möglich, nahezu unbegrenzte Informationsmengen auf kleinstem Raum zu speichern, nach den unterschiedlichsten Kriterien zu verarbeiten und über beliebige Strecken zu übermitteln oder zum Abruf bereitzuhalten. Die Entwicklung führt zu immer größeren Datenbeständen, zu immer komplizierteren Verarbeitungsformen und zur Verfügbarkeit und Kombinierbarkeit von verteilten Datenbeständen mit Hilfe der Telekommunikation.

Der Begriff Datenschutz ist der sprachlich nicht recht gelungene, aber heute allgemein anerkannte Ausdruck für den gesellschaftspolitischen Wunsch und das verfassungsrechtliche Gebot, den oft subtilen Bedrohungen für die Freiheit des einzelnen entgegenzutreten und dessen Autonomie, die Voraussetzung für das Funktionieren der Demokratie ist, zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat dafür in seiner grundlegenden Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) den Begriff der informationellen Selbstbestimmung geprägt. Das BDSG selbst sieht seinen Zweck darin, ”den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seine...