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Polizeilicher Schutz und Kostentragung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Aufgabenstellung der Polizei
1. Gefahrenabwehr allgemein
Zu den Aufgaben der Polizei gehört es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (vgl. z. B. § 1 PolG NW und die weitgehend gleichlautenden Vorschriften der Polizeigesetze der anderen Länder). Da nach allgemeiner Auffassung Verstöße gegen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände die öffentliche Sicherheit gefährden, wird durch ein Tätigwerden der Polizei zur Abwehr dieser Gefahren der Schutz des Bürgers bewirkt, sofern die Straf- oder Bußgeldvorschriften zumindest auch seine Rechtsposition schützen. Hierzu zählen insbesondere Straftaten wie Tötungsdelikte, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Untreue, Sachbeschädigung oder Brandstiftung, deren Begehung regelmäßig zivilrechtliche Ersatzansprüche, z. B. nach den §§ 823 ff. BGB auslöst, wobei im Falle der Tötung einer Person ggf. Ansprüche der Hinterbliebenen entstehen. Bei Dauerdelikten, etwa einer Geiselnahme, ist die polizeirechtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits in eine Störung der öffentlichen Sicherheit umgeschlagen...