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FG München | Keine Übertragung stiller Reserven bei fehlender Betriebsstätte in Deutschland
Ist eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland ausschließlich vermietend tätig, verstößt es nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, die Übertragung stiller Reserven gem. § 6b, § 6c EStG mangels einer inländischen Betriebsstätte zu versagen.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg (S.à.r.l.), kaufte 2009 in Deutschland ein großes Grundstück mit dem Ziel der Bebauung und späteren Vermietung. Nachdem die vorhandenen Gebäude zu Baudenkmälern erklärt wurden, verzögerte sich die Planung erheblich und scheiterte letztlich. Daraufhin verkaufte die S.à.r.l. das Grundstück 2016 und beantragte in Höhe des Veräußerungsgewinns die Bildung einer Rücklage gem. § 6b, § 6c EStG. Das [i]Versagung einer § 6b-Rücklage bei fehlender Betriebsstätte in Deutschland entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes Finanzamt versagte die Rücklage mit der Begründung, das Grundstück habe nicht zu einer inländi...