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Umsatzsteuer | Keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen
Der BFH schließt sich dem EuGH an und verneint die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Pkw-Klassen B und C1: Weder greift die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG noch die nach der europäischen MwStSystRL. S. 812
§ 4 Nr. 21 UStG greift nicht, weil eine Fahrschule weder eine Ersatzschule noch eine Hochschule oder eine allgemeinbildende Schule ist.
Die [i] Art. 132 MwStSystRL Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL gilt nicht, weil diese die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt, die sich auf ein breites und vielfältiges System von Stoffen beziehen. Dabei müssen die Vertiefung und Entwicklung dieser Fähigkeiten und Kenntnisse vom Fortschritt und der Spezialisierung der Schüler bzw. Studenten abhängig sein.
Eine Fahrschule bietet hingegen einen spezialisierten Unterricht an, der nicht mit einem Schul-...