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Einkommensteuer | Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird (Anschluss an , BStBl 2002 II S. 527, unter B.II.3.c bb (1)). (2) Für die Einbringung des ganzen [i]Söffing/Kranz, Betriebsaufspaltung, Grundlagen, NWB JAAAE-40045 Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.