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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1994
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Einzelne Begehungsformen
a) Schwarzlohnvereinbarung als Nettolohnvereinbarung?
In dem Übereinkommen zwischen ArbG und AN, das Arbeitsentgelt ohne Kürzungen ”schwarz” auszuzahlen, ist auch dann keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen, wenn der ArbG die hinterzogene Steuer nach Aufdeckung der Tat übernommen und den gegen ihn ergangenen Steuerbescheid hat bestandskräftig werden lassen (, HFR 1994 S. 40).
Eine ähnliche Problematik kann sich im Bereich der KESt auftun. Wirken hier Schuldner und Gläubiger einvernehmlich zur Hinterziehung der KESt zusammen, so kann auch darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden (, HFR 1994 S. 41).
b) Steuerhinterziehung nach früherem DDR-Recht
Bei einem vor der Vereinigung beider deutscher Staaten vorwiegend im Bereich der sog. humanitären Hilfe als Mittler beim ”Flüchtlings- und Häftlingsfreikauf” und der Familienzusammenführung tätigen RA ist es zweifelhaft, ob bei diesem in der DDR begangene Steuerhinterziehung vorliegt, wenn seine Ein...