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Der Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall
Anmerkungen zum
Im Umwandlungssteuerrecht werden Verschmelzungen und Veräußerungen in ihrer Belastungswirkung grundsätzlich gleichgestellt. Dieses aus Sicht der Verwaltung seit jeher tragende Prinzip wurde kürzlich von der Finanzrechtsprechung bestätigt. Wie stark technisch geprägt und kompliziert allerdings die systemkonsequente Umsetzung für den Gesetzgeber und letzten Endes die Anwendung für den einzelnen Steuerpflichtigen sind, zeigt die Urteilsfindung des BFH in seiner Entscheidung v. - I R 16/16 ( NWB TAAAH-10780) im Zusammenhang mit der sog. Bruttomethode. In dem Fall wurde eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits als Organgesellschaft in einem Kapitalgesellschaftskonzern fungierte. Nach Auffassung des Gerichts ist in diesen Fällen – im Gegensatz zur Veräußerungsvariante – zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage keine fünfprozentige Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 KStG vorzunehmen. Der Beitrag beschreibt den Hintergrund dieser Gesetzeslücke und gibt einen Ausblick für die Zukunft.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Systematische Einordnung
[i]Wertverknüpfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStGDie ertragsteuerlichen Konsequenzen einer dem Rege...