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BFH 12.03.2019 IX R 34/17, StuB 16/2019 S. 641

Einkommensteuer | Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

(1) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). (2) Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Bezug: § 10 Abs. 4b Satz 3, § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG).

Praxishinweise

Mit Einfügung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom wurde die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben mit Wirkung ab dem erstmals gesetzlich geregelt. Zweck der Neuregelung ist, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen der Vorjahre zu vermeiden, so dass der Stpfl. keine Änderungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume mehr nachvollziehen muss (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom , S. 21, 37). Die gesetzliche Regelung geht ...