Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Beweiswert eines „Freistempler“-Aufdrucks mit Datumsanzeige
Dem „Freistempler"-Aufdruck kommt eine geringere Beweiskraft zu als dem Poststempel. Die Freistempelung des Briefes besagt lediglich, dass die Sendung versandfertig gemacht worden, nicht aber, dass es auch tatsächlich zur rechtzeitigen Versendung gekommen ist (Bezug: § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 126, § 155 Satz 1 FGO; § 85 ZPO).
Im Urteilsfall ging die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim BFH ein. Die rechtzeitige Aufgabe zur Post kann durch den Hinweis auf das Datum des Freistempler-Aufdrucks alleine nicht nachgewiesen werden. Der Bevollmächtigte hätte vielmehr glaubhaft machen müssen, wann (Tag, Uhrzeit) und von wem die Sendung in welcher Weise (z. B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Abgabe bei einer bestimmten Post...