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FG Niedersachsen 13.06.2019 11 K 11054/16, BBK 21/2019 S. 1004

Steuerrecht | Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder

Bestechungsgelder sind als Betriebsausgaben nicht abziehbar. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG greift bereits dann, wenn der objektive Tatbestand einer Bestechung bzw. Bestechlichkeit gem. § 299 StGB erfüllt ist. Auf den Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand kommt es ebenso wenig an wie auf das Verschulden.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Nach dem Niedersächsischen FG kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abgestellt wird.

Im Streitfall hatte eine GmbH ihren Kunden überhöhte Rechnungen gestellt. Einen Teil des überhöhten Betrags zahlte die GmbH an eine schweizerische Briefkastengesellschaft, die es dann an die für die Bestellungen verantwortlichen Arbeitnehmer der Kunden als „Schmiergelder“ ...