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Sozialversicherung | Clearingstellenverfahren nur durch DRV
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt.
Geht es um Tätigkeitsverhältnisse unter Eheleuten oder Eltern und Kindern, ist nicht die Einzugsstelle, sondern die DRV Bund berechtigt, im obligatorischen Clearingstellenverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) das Bestehen oder Nichtbestehen von versicherungspflichtiger Beschäftigung festzustellen. Ihre Zuständigkeit ist als wehrhaftes Recht ausgestaltet. Die Alleinzuständigkeit der DRV Bund ist durch die angefochtenen Bescheide der beklagten BKK24 verletzt worden. Das obligatorische Clearingstellenverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn d...