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Einkommensteuer | Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung
Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann laut nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Das Urteil ist zwar zu ausgelaufenem Recht ergangen; seine Grundsätze gelten aber für alle anderen Bestimmungen, die Rechtsfolgen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anordnen.
Die Klägerin, die eine Windenergieanlage in einem Windpark betreibt, behandelte in ihrer Bilanz auf den sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlage einschließlich der...