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Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Meisterlehrwerkstatt
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein gemeinnütziger Verein, der als Zweck die Jugendbildung und Jugenderziehung verfolgt, den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG hinsichtlich der an Dritte erbrachten Leistungen in einer von ihr betriebenen Kfz-Meisterlehrwerkstatt geltend machen kann. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob nicht sogar eine direkt aus Art. 132 MwStSystRL hergeleitete Steuerbefreiung in diesem Zusammenhang greift. Zusätzlich war die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen sich die Finanzverwaltung selbst bei der Behandlung umsatzsteuerlicher Vorgänge durch Auskünfte an der Steuerpflichtigen bindet.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Auskünfte der Finanzverwaltung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten sind nur dann nach Treu und Glauben bindend, wenn der für die entsprechende Besteuerung zuständige Sachgebietsleiter oder der Amtsvorsteher diese erteilt hat. Es gibt in diesem Zusammenhang keinen Gutglaubensschutz, dass ein entsprechend zuständiger Bediensteter der Finanzbehörde gehandelt hat.
2. Eine von einem gemeinnützigen Verein mit dem satzungsmäßigen Vereinsziel der Jugendbildung und Jugenderziehung betriebene Kfz-Werkstatt erzielt in erste...