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BFH 13.02.2019 XI R 42/17, BBK 17/2019 S. 811

Bilanzierung | Keine Rückstellung eines Steuerberaters für Aufbewahrung von Mandantendaten bei der DATEV

Ein Steuerberater darf für die zehnjährige Aufbewahrung (Speicherung) von Mandanten- und Handakten bei der DATEV keine Rückstellung bilden. Es fehlt hierzu nämlich an einer Verpflichtung.

So [i]Keine öffentlich- rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 66 StBerG keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zwar hat der Steuerberater nach § 66 Abs. 1 StBerG Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Zu den Handakten in diesem Sinne gehören aber nur die Schriftstücke, die der Steuerberater von seinem Mandanten oder für seinen Mandanten erhalten hat. Nicht zu den Handakten gehören der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten oder die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Steuerberaters (§ 66 Abs. 3 StBerG). Im Streitfall ging es aber genau um diese Arbeitspapiere, die bei der DATEV gespeichert wurden.

Ebenso [i]Keine vertragliche Verpflichtung we...