Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abkehr von der Unternehmensfortführungsprämisse bei stiller Abwicklung und Fortführung als Mantelgesellschaft
I. Sachverhalt
Seit dem Geschäftsjahr 2015 erzielte die durch Darlehen des Alleingesellschafters B AG finanzierte A GmbH Jahresfehlbeträge, was zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag führte. Weil Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben, beschloss die Gesellschafterversammlung im Oktober 2018, die Produktion einzustellen, die Produktionsanlagen zu veräußern und die A als Vertriebsgesellschaft fortzuführen.
Im März 2019 beschloss der alleinige Geschäftsführer der A, der zugleich Mitglied des Vorstands der B ist, die Geschäftstätigkeit der A gänzlich einzustellen. Tatsächlich geschah dies am . Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Einstellung der Geschäftstätigkeit wurde ebenso wenig gefasst wie ein Auflösungsbeschluss. Dazu wird es voraussichtlich auch nicht kommen; die Gesellschaft soll still abgewickelt werden.
Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der A zum , und sind noch nicht festgestellt.
II. Fragestellungen
Sind die noch „offenen“ handelsrechtlichen Jahresabschlüsse unter Abkehr von der Prämisse der Unternehmensfortführung aufzustellen?
Ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf einen ni...