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Kirchensteuerpflicht zugezogener Bekenntnisangehöriger
I. Kirchensteuer als Mitgliedersteuer
Die KiSt-Pflicht trifft nur Angehörige der jeweiligen steuererhebenden Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts (Kirchenmitglieder).
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Für die christlichen Kirchen sind die herkömmlichen Tatbestände über den Erwerb der Mitgliedschaft unbestritten und in st. Rspr. als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt. Die Kirchenmitgliedschaft ist eigene Angelegenheit der Kirchen, die sie nach ihrem theologischen Selbstverständnis ordnen. Entscheidend sind Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz (v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen GG Art. 140/137 Abs. 3 WRV Rd.-Nr. 56 ff.). Die Anknüpfung der KiSt an Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, ist kein Verstoß gegen Verfassungsrecht ( NJW 1984 S. 969; JZ 1984 S. 49 mit Anm. v. Campenhausen).
2. Zuziehende Bekenntnisangehörige
In der Praxis haben zuziehende Bekenntnisangehörige gegen die Einordnung in den Bereich der steuererhebenden Kirche gestritten. Es sind die folgenden Gesichtspunkte entscheidend:
Die röm.-kath. Diözesen sind Teil der als einheitlich vers...