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NWB Nr. 33 vom Seite 2411

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme – Vordruck abwarten

Durch [i] BayLfSt, Online-Meldung, Stand Juli 2019 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v.  (BGBl 2016 I S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme). Die gestiegenen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen für digitale Kassensysteme und die verbesserten Analysemöglichkeiten für die Finanzverwaltung treten grds. für Kalenderjahre ab dem in Kraft.

Ab dem [i]Geuenich, NWB 11/2017 S. 786müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum (vgl. § 146a Abs. 4 AO i. V. mit Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO).

Die Meldung an das [i]Vordruck abwartenFinanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich. Wie das Bayerische Landesamt für Steuern auf seinen Onlineseite mitteilt, steht dieser...