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GKV | Abwehranspruch gegen das Angebot unzulässiger Wahltarife
Erweitert eine Krankenkasse ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis durch Gestaltungsleistungen kraft Satzung mittels Wahltarif-Regelungen, hat ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs das Recht, ihr das Bewerben und Anbieten gerichtlich untersagen zu lassen.
Die beklagte Krankenkasse erweiterte ihre Satzung um zur Kostenerstattung berechtigende Wahltarife. Sie betrafen Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, Zahnersatz, Zahngesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen. Ein privates Krankenversicherungsunternehmen [i]Eilts, NWB 43/2018 S. 3160 hat hiergegen nach erfolgloser Abmahnung Klage mit dem Zi...