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Anlagevertrag | Grob fahrlässige Unkenntnis nicht anlegergerechter Beratung
Ob grob fahrlässige Unkenntnis i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist) vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation ungelesen unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen.
Nach Ansicht des Senats lässt sich weder allgemeingültig sagen, dass das ungelesene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begründet, noch ist es zutreffend, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungsdokumentation ungelesen unterschreibt (vgl. , NWB NAAAG-56888, Rz. 25). Das Berufungsgericht sei ...