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Einkommensteuer | Kein Kindergeld bei Freistellung für Spitzensport während der Ausbildung
Das entschieden, dass auch in Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, die Bezüge fortgezahlt werden, Dienstunfallschutz besteht und das Kind an drei Tagen in der Dienststelle ausgebildet wird, es während der Freistellung für Spitzensport an einem ernsthaften und nachhaltigen Betreiben der Ausbildung fehlt.
Im Streitfall hatte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld für Februar bis September abgelehnt, da das Kind in dieser Zeit von der Ausbildung freigestellt gewesen sei und ein berücksichtigungsfähiger Tatbestand nicht vorliege. Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorliege, da pro Ausbildungsjahr drei Präsenztage in der Ausbildung inbegriffen seien und somit die Zeiträ...