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Die Beendigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug – Teil 2
Nicht selten gerät ein Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand. Dies kann persönliche Gründe haben, wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes. Manche Mieter ziehen die für die Miete bestimmten Leistungen des Job Centers ein und leiten diese nicht an den Vermieter weiter. Im folgenden Beitrag geht es um die Zuständigkeiten im Klageverfahren.
Zuständigkeit im Klageverfahren/Räumungsklage
Örtlich zuständig ist gem. § 29a ZPO das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Geschäftsräume.
Mieter B ist mit dem Mietzahlungen für seine Wohnung in Düsseldorf mit drei Monatsmieten im Rückstand. Zuständig für die Räumungsklage ist das Amtsgericht Düsseldorf.
Sachlich zuständig für die Räumungsklage betreffend Mietwohnungen ist unabhängig von dem Streitwert immer das Amtsgericht, § 23 Nr. 2a GVG. Bei Rechtsstreiten, die nicht Wohn-, sondern Geschäftsräume betreffen, ist das Amtsgericht zuständig, wenn der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist – wie bei anderen Zivilstreitigkeiten – das Landgericht zuständig.
Der Streitwert für eine Räumungsklage bestimmt sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Danach ist als Streitwert die Jahreskaltmiete zugrunde zu legen.