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BFH 13.02.2019 I R 21/17, BBK 17/2019 S. 813

Steuerrecht | Wertaufholung nach steuerunwirksamer Abschreibung

Nimmt eine Pensionskasse eine Wertaufholung auf Fondsanteile vor, die zuvor sowohl steuerwirksam als auch steuerunwirksam abgeschrieben worden waren, ist die Wertaufholung zunächst mit den steuerunwirksamen Abschreibungen zu verrechnen. Damit erhöht die Wertaufholung nicht das Einkommen; allerdings sind nichtabziehbare Betriebsausgaben i. H. von 5 % gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einkommenserhöhend zu erfassen, so dass im Ergebnis 95 % der Wertaufholung steuerfrei bleiben.

Eine [i]Pensionskasse hatte Teilwertabschreibungen vorgenommen Pensionskasse hatte in den Jahren 2002 bis 2004 Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile vorgenommen. Die Abschreibungen für 2002 und 2003 wirkten sich nicht einkommensmindernd aus, weil die Abschreibungen nach damaliger Rechtslage (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) dem Einkommen wieder hinzugerechnet worden sind. Hingegen wirkte sich die Abschreibung für 2004 einkommensmi...