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Vermögensverwaltender Familienpool mit begünstigtem Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
Gehen Anteile an einer inländ. KapGes vom Erblasser oder Schenker unentgeltlich auf den Erwerber über, handelt es sich der Sache nach um eine begünstigte Zuwendung von Betriebsvermögen gem. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, wenn der Zuwendende zurzeit der Entstehung der Steuer am Nennkapital zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Soweit der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG noch nicht durch Vorschenkungen verbraucht (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) und ein entsprechender Antrag auf Berücksichtigung gestellt ist, kann für diese Zuwendung der Freibetrag in Höhe von 256 000 € zum Abzug kommen. Daneben und unabhängig von der Gewährung des Freibetrags kann ferner nach § 13a Abs. 2 ErbStG der sog. Bewertungsabschlag von 40 v. H. abgezogen werden.
Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob die beiden Vergünstigungen nach § 13a ErbStG auch dann zum Ansatz kommen, wenn die Anteile i. S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von einer vermögensverwaltenden - auch als Familienpool bezeichneten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) gehalten werden und die Anteile i. S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ”nur” mittelbar anlässlich der unentgeltlichen Zuwendung eines Anteils an dieser vermögensverwaltenden Gesellschaft übergehen.
Beispiel:
Die Eheleute A und B sind zu je 50 v. H. an einer vermögensverwa...