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NWB Nr. 46 vom Seite 3871 Fach 10 Seite 1353

Vermögensverwaltender Familienpool mit begünstigtem Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Freiburg

Gehen Anteile an einer inländ. KapGes vom Erblasser oder Schenker unentgeltlich auf den Erwerber über, handelt es sich der Sache nach um eine begünstigte Zuwendung von Betriebsvermögen gem. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, wenn der Zuwendende zurzeit der Entstehung der Steuer am Nennkapital zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Soweit der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG noch nicht durch Vorschenkungen verbraucht (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) und ein entsprechender Antrag auf Berücksichtigung gestellt ist, kann für diese Zuwendung der Freibetrag in Höhe von 256 000 € zum Abzug kommen. Daneben und unabhängig von der Gewährung des Freibetrags kann ferner nach § 13a Abs. 2 ErbStG der sog. Bewertungsabschlag von 40 v. H. abgezogen werden.

Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob die beiden Vergünstigungen nach § 13a ErbStG auch dann zum Ansatz kommen, wenn die Anteile i. S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von einer vermögensverwaltenden - auch als Familienpool bezeichneten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) gehalten werden und die Anteile i. S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ”nur” mittelbar anlässlich der unentgeltlichen Zuwendung eines Anteils an dieser vermögensverwaltenden Gesellschaft übergehen.

Beispiel:

Die Eheleute A und B sind zu je 50 v. H. an einer vermögensverwa...