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Verzicht auf zukünftigen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung eines Geldbetrags als Schenkung
I. Grundsätzliches
Der (NWB EN-Nr. 373/2001) entschieden:
”Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser.”
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter zweier Söhne hat zu Lebzeiten einem der beiden mit notariell beurkundetem Vertrag (Schenkung und daraus resultierende Steuer unstreitig) ihr gesamtes aus Grundbesitz bestehendes Vermögen geschenkt. Die beiden Brüder schlossen noch zu Lebzeiten der Mutter einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach der von seiner Mutter nicht bedachte Sohn gegenüber seinem Bruder auf sämtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet und sich verpflichtet, diese auch nicht geltend zu machen. Der Bruder seinerseits verpflichtete sich dazu, ihm in diesem Fall einen Geldbetrag in Höhe von 260 000 DM zu zahlen.