Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 44 vom Seite 4055 Fach 10 Seite 919

Stichtagswert für Betriebsvermögen

Im StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304) wurden Bilanzierungsvorschriften des EStG geändert, die wegen der grundsätzlichen Bestands- und Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung (§§ 95 ff. BewG; § 12 Abs. 5 ErbStG) Auswirkungen auf die Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben. Die nachfolgend genannten Bilanzierungsvorschriften sind erstmals für das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden:

Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden, es sei denn, die Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate oder die Verbindlichkeiten beruhen auf einer Anzahlung oder Vorausleistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das Abzinsungsgebot gilt auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem endenden Wirtschaftsjahrs angesetzt worden sind (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG). Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf diese Verbindlichkeiten für das Erstjahr ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehntel eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ...