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NWB Nr. 24 vom Seite 1857 Fach 10 Seite 639

Die Besteuerung des Schlußerben beim sog. Berliner Testament

von Regierungsdirektor Dr. Karl-Heinz M. Bauer, Augsburg

I. Zivilrechtliche Grundlagen

Das gemeinschaftliche Testament nach § 2269 BGB kommt in der Praxis sehr häufig vor. Es kann nur von Ehegatten errichtet werden. Ein ”gemeinschaftliches” ist es deshalb, weil es auf einer Urkunde errichtet wird und inhaltlich den Willen der Ehegatten ausdrückt, gemeinsam zu testieren. Das bedeutet aber nicht, daß in diesem gemeinschaftlichen Testament jede Verfügung eines Ehegatten durch die seines Partners bedingt sein muß, d. h. ”wechselbezüglich” i. S. des § 2270 BGB. Vielmehr können einzelne Verfügungen rechtlich selbständig sein. Dies bestätigt § 2270 BGB, der nur für den Fall, daß in einem gemeinschaftlichen Testament die Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden sind, die Wechselbezüglichkeit mit der strengen Rechtsfolge des § 2271 BGB versieht, d. h., die Verfügung kann i. d. R. nicht mehr nach dem Tode eines Ehegatten widerrufen werden. Diese Wechselbezüglichkeit kann durch eine sog. Freistellungsklausel von den Ehegatten testamentarisch aufgehoben werden. Dies geschieht oft deshalb, weil es durchaus nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintreten kann, daß es wegen nicht vorhersehbarer Änderungen der tatsä...