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NWB Nr. 45 vom Seite 4171 Fach 9a Seite 579

Lexikon der BFH-Entscheidungen zum Bewertungs- und Vermögensteuerrecht 1998

von Richter am BFH Hermann-Ulrich Viskorf, München

Anteilsbewertung

1. Keine Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen aus nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreisen

(BFH/NV 1998 S. 1463; LX160967) betr. § 11 Abs. 2 BewG.

Die Klin., eine GmbH, betreibt einen Großmarkt für Land- und Gartenbauprodukte. Das Stammkapital der Klin. ist gegliedert in Anteile für bestimmte Personengruppen. Diese Aufgliederung ist nach dem Gesellschaftsvertrag zu wahren. Anteile dürfen nur an Angehörige derselben Personengruppe veräußert werden. Veränderungen bzw. Verletzung der Parität zwischen den Personengruppen sind nach dem Vertrag unverzüglich wieder auszugleichen. Besitzt ein Erwerber (z. B. im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder der Erbfolge) die erforderliche Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nicht, so ist der betreffende Geschäftsanteil gegen angemessene Entschädigung von der Geschäftsführung einzuziehen. Die Veräußerung erfolgte regelmäßig zum Nominalwert der Anteile.

In ihren Erklärungen zur Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an KapGes auf den und auf den gab die Klin. jeweils als gemeinen Wert den Nennwert der Anteile...