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Grunderwerbsteuer und Gesellschafterwechsel
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 sind die meisten Steuerbefreiungen weggefallen. Zunehmend gewinnen daher Rechtsgestaltungen an Bedeutung, die eine grunderwerbsteuerfreie Übertragung von Grundbesitz ermöglichen. Hierbei sind Gesamthandsgemeinschaften, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, von besonderem Interesse.
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft ist der einzelne Gesamthänder an jedem Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens (vermittels seiner Beteiligung an der Gesamthand) mitberechtigt; er kann weder über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen noch über einzelne Gegenstände verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Das Vermögen der Gesamthand stellt damit zivilrechtlich ein dinglich gebundenes Sondervermögen der Gesamtheit der Gesellschafter dar. Dies rechtfertigt es, die Gesamthand grunderwerbsteuerlich als selbständigen Rechtsträger zu behandeln. Ausdrücklich sind die Gesamthandsgemeinschaften im GrEStG in dieser Form zwar nicht angesprochen, ihre besondere Rechtsstellung ist jedoch seit jeher anerkannt; für die KG ( BStBl 1957 III S. 19), für die OHG ( BStBl III S. 116), für die GbR ( BStBl III S. 285).
Auch der Erbengemeinscha...BStBl III S. 160