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BFH 13.02.2019 I R 21/17, StuB 15/2019 S. 599

Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG; § 8b Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG; § 8 Abs. 1 InvStG).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall war die steuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend die Anteile an Aktienfonds im Jahr 2005 gem. § 8 InvStG i. V. mit § 8b Abs. 8 KStG 2002 streitig. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 sind § 8b Abs. 1 bis 7 KStG 2002 und die darin enthaltenen Steuerbefreiungen nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Dies gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2002 nicht für Gewinne i. S. de...