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Umsatzsteuer | Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage
(1) Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird. (2) Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug (Bezug: § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, hat nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Gleiches gilt, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung...BStBl 2015 II S. 674