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Umsatzsteuer | Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben
Die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben sind nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der S. 605Prepaid-Kunden ermöglichte (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b, Abs. 9a, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c, Art. 73, Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL).
Lassen sich wie im Urteilsfall die Kunden mit Prepaid-Verträgen bei Deaktivierung ihrer SIM-Karte das Restguthaben nicht auszahlen oder auf eine neue SIM-Karte umbuchen, muss das Telekommunikationsunternehmen auf die nicht zurückgeforderten Restguthaben Umsatzsteuer abführen. Nach Auffassung der Klägerin sollten die Restguthaben weder Entgelt für die telefonische Erreic...